2-3 Familienhaus mit geräumiger Maisonette - Wohnung und sonnige Dachterrasse
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€ 740.000,-
Kaufpreis8
Zimmer265 m2
Wohnfläche314 m2
GrundstücksflächeAdresse
67069 Ludwigshafen
Angaben zur Immobilie
Preise & Kosten
EnergieausweisD
128.5 kWh/(a·m²)
Lage
Das Haus befindet sich in einer ruhigen Seitenstraße in Oppau. Es bestehen gute Anbindungen an den öffentlichen Nahverkehr per Bus und Straßenbahn. Kinderkarten und Schulen sind in Oppau vorhanden. Einkaufsmöglichkeit in unmittelbarer Nähe.
Objektbeschreibung
Das Endreihenhaus mit einer Wohnfläche von ca. 267 m², besteht aus drei Wohneinheiten die wie folgt aufgeteilt sind:
Untergeschoß ca. 75 m²: Wohnzimmer, Schlafzimmer, Küche und Bad, Zugang zum Garten.
Erdgeschoß ca. 65 m²: Wohnzimmer, Schlafzimmer, Küche, Bad, Gäste-WC, Terrasse.
Maisonette - Wohnung ca. 125 m²:
Obergeschoß, 3 Zimmer, 2 Badezimmer, 2 Balkone.
Dachgeschoß, Wohn- und Essbereich, offene Küche, Balkon und Dachterrasse.
Eine Doppelgarage und ein Carport vor der Garage sind vorhanden.
Im Garten befindet sich ein massives Gebäude, das als Werkstatt oder als Schuppen genutzt werden kann.
Im Jahr 2016 wurde die Gasheizung erneuert.
Im Jahr 2018 wurde die Erdgeschoßwohnung komplett renoviert.
Die Untergeschoßwohnung ist vermietet, die monatliche Kaltmiete beträgt 620,- Euro.
Die Erdgeschoßwohnung ist vermietet, die monatliche Kaltmiete beträgt 750,- Euro.
Sonstiges
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Ausstattung
Balkone
Dachterrasse
Abstellraum
Garten
Kontaktanfrage an Roberto Miglietta

Anbieter
Miglietta-Immobilien
67065 Ludwigshafen
Anbieter Impressum - Miglietta-Immobilien
Miglietta Immobilien
Roberto Miglietta
Pinienstraße 51
67065 Ludwigshafen
Tel.: +49 621 86 24 07 - 89
Fax: +49 621 86 24 07 - 91
Mobil: +49 177 54 90 76 2
E-Mail: info@miglietta-immobilien.de
Homepage: www.miglietta-immobilien.de
Maklererlaubnis nach §34c GewO erteilt durch Stadtverwaltung Ludwigshafen, 67012 Ludwigshafen
Zuständige Aufsichtsbehörde:
Ordnungsamt Ludwigshafen, Bismarckstr. 29, 67059 Ludwigshafen am Rhein, Tel.: 0621 5043306
UST-ID-Nr.: DE261537659
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Anbieter AGB - Miglietta-Immobilien
Wir betrachten das Geschäftsverhältnis mit unseren Kunden als Vertrauensverhältnis und sind stets bemüht, alle Aufträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu erledigen. Auch in den Fällen, in denen wir für mehr als eine Vertragsstelle tätig sind, erstreben wir eine für alle Beteiligten zufriedenstellende Lösung.
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3. Unsere Haftung ist auf grob fahrlässiges und vorsätzliches Verhalten begrenzt.
4. Die Verjährungsfrist für sämtliche Schadensersatzansprüche des Kunden gegen uns beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist.
5. Ist dem Kunden ein von uns angebotenes Objekt bereits bekannt, so hat er uns innerhalb von drei Tagen auf die bestehende Vorkenntnis hinzuweisen. Geschieht dies nicht, so hat der Kunde uns im Wege des Schadensersatzes sämtliche Aufwendungen zu ersetzen, die uns dadurch entstanden sind, dass der Kunde uns nicht über die bestehende Vorkenntnis informiert hat.
6. Handelt es sich bei uns und unserem Kunden um Vollkaufleute i. S. des HGB, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand Mannheim von uns vereinbart.
7. Eine Honorarpflicht gemäß unseren Provisionssätzen besteht auch bei einem Ersatzgeschäft. Ein solches liegt z. B. vor, wenn der Kunde im Zusammenhang mit der von uns entfalteten Tätigkeit von seinem potentiellen und von uns nachgewiesenen Hauptvertragspartner eine andere Gelegenheit zum Hauptvertragsabschluss erfährt oder über die nachgewiesene Gelegenheit mit dem Rechtsnachfolger des potentiellen Hauptvertragspartners den Hauptvertrag abschließt oder das nachgewiesene Objekt käuflich erwirbt, anstatt es zu mieten, bzw. umgekehrt. Um die Provisionspflicht des Ersatzgeschäftes auszulösen, ist es hierbei nicht nötig, dass das provisionspflichtige Geschäft mit dem ursprünglich vorgesehenen wirtschaftlich gleichwertig im Sinne der von der Rechtsprechung zum Begriff der wirtschaftlichen Identität entwickelten Voraussetzungen sein muss.
8. Hinsichtlich des Eigentümers eines Objektes, das uns zur Vermakelung an die Hand gegeben wurde, gilt, dass der Eigentümer verpflichtet ist, vor Abschluss des beabsichtigten Hauptvertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners bei uns Rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners durch unsere Tätigkeit veranlasst wurde.
9. Wir erwarten von unserem/unseren Kunden im Erfolgsfalle, d.h., wenn infolge einer durch uns erbrachten Nachweis- und/oder Vermittlungstätigkeit der von dem Kunden gewünschte Hauptvertrag zustande gekommen ist, die Entrichtung unserer Maklercourtage wie folgt:
9.1 Für dem Verkauf von Grundbesitz (Grundstücke, Gebäude, Gewerbe- und Industrieobjekte, Kapitalanlagen etc.): Vom erzielten Gesamtkaufpreis inkl. aller dem Verkäufer/ Käufer versprochenen Leistungen vom Käufer 4,76 % aus dem Kaufpreis.
9.2 Für den Verkauf von Eigentumswohnungen und/oder Einfamilienhäusern bei denen der Verkäufer Verbraucher ist, vom Käufer und Verkäufer jeweils 2,38 % aus dem Kaufpreis.
9.3 Für den Verkauf von Geschäfts- und Unternehmen: An- und Verkauf von Unternehmen, Beteiligungen, Waren, Know-how, Gegenständen; von der gesamten Vertragssumme = 5,95 % aus dem Kaufpreis.
9.4 Für sonstige Nachweise und/oder Vermittlungstätigkeiten berechnen wir die ortsüblichen Maklerprovisionen.
9.5 Für die Vermietung von Wohnraum: Das 1-fache der monatlichen Nettomiete zzgl. MwSt. = 1,19 Monatsmieten vom Besteller.
9.6 Für die Vermietung von Gewerbeobjekten: Das 3-fache der monatlichen Nettomiete zzgl. MwSt. = 3,57 Monatsmieten.
-Bei Staffelmietverträgen ist die Berechnungsbasis die durchschnittliche Monatsmiete der Vertragsdauer
9.8 Die unter Ziffer 9.1 bis 9.6 vorstehenden Beträge verstehen sich jeweils inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 19%.
10. Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Die unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwiderläuft.

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